Vor allem in alten Versicherungsbedingungen ist der in den oben aufgeführten Beispielen genannte Prognosezeitraum von sechs Monaten nicht enthalten, sondern es wird auf einen „voraussichtlich dauerhaften” Zeitraum Bezug genommen. Laut der ständigen Rechtsprechung ist dieser mit drei Jahren gleichzusetzen.

Die Formulierung: „…der eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht…” bezeichnet man auch als eine „abstrakte Verweisung”.

Diese Formulierung bedeutet nämlich letztendlich, dass der Versicherungsgeber dann die Leistung ablehnen kann, wenn der Versicherte auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der „seiner bisherigen Lebensstellung” sowie auch seiner „Ausbildung und Erfahrung” entspricht.

In der Rechtsprechung gilt die bisherige Lebensstellung nach derzeitigem Stand oft auch dann als gewahrt, wenn das Einkommen bis zu 20 % niedriger ist als zuvor. Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung wäre:

Ein Chirurg kann auch nach dem Verlust eines Fingers noch Sprechstunden halten oder als auch ärztlicher Berater tätig sein. Das zusätzliche Risiko, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden, liegt dann beim Versicherten.

Die Abstrakte Verweisung ist heutzutage nur noch selten bei aktuellen Tarifen zu finden, sie ist aber beinahe in jedem älteren Vertrag als Vereinbarung zu finden.

Im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung (die hier später erklärt wird) in Deutschland sind Versicherte dann berufsunfähig, wenn deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.

Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist dabei stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.

Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit „vollschichtig” ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VI).

Ab dem 01.01.2001 gibt es die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind und das auch nur in Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.

Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel durch ein medizinisches Gutachten festgestellt.