Die gesetzlichen Sozialversicherungen

  • Gesetzliche Rentenversicherung / Verminderte Erwerbsfähigkeit

Wie bereits unter Definition der Berufsunfähigkeit im Leistungsfall kurz ausgeführt, sind die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen bei einer „Minderung der Erwerbsfähigkeit”, wie es hier generell heißt, nicht nur sehr unzureichend, sondern entfallen unter bestimmten Voraussetzungen ganz.

Somit ist generell zu überlegen, ob man den gewohnten Lebensstandard und eventuell zusätzliche Kosten, welche durch die, zur Berufsunfähigkeit führende, gesundheitliche Ursache bedingt sind, durch den Abschluss eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeits-versicherung absichern sollte.

Wichtige Bestandteile der gesetzlichen Regelungen in der Rentenversicherung:

Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit” zum 1. Januar 2001 wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu gefasst.

Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen und damit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz. Eine Ausnahme ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Sonderregelung gilt für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte (§ 240 Sozialgesetzbuch VI). Diese genießen auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz. Wichtig: Zu beachten ist allerdings, dass auch für diesen Personenkreis die alte Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der vollen Rente) entfallen ist; wer gemäß § 240 Sozialgesetzbuch VI berufsunfähig ist, erhält nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, also nur 50% der vollen Rente!

Der alte Begriff der Erwerbsunfähigkeit galt bis zum 31. Dezember 2000.

Im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbsunfähig waren alle Versicherte, die wegen ihrer Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die alte Bezeichnung Invalidität gibt es schon lange nicht mehr. Im Übrigen weichen auch die bereits nicht mehr gültigen Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit von der Invalidität ab.

Die bis Dezember 2000 im Rentenrecht definierte Erwerbsunfähigkeit schloss Invalidität ein. Invalidität lag damit definitionsgemäß zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.

Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent rechnen. Für Versicherte mit 35 Beitragsjahren gilt weiterhin die Altersgrenze von 63 Jahren, ab dem Jahr 2024 liegt die Grenze dann bei 40 Beitragsjahren.

 

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