Die teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller auf dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt – unabhängig vom erlernten Beruf – nur noch mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann (§ 43 SGB VI.) Allerdings kann auch in diesem Fall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als eine so genannte “Arbeitsmarktrente” gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz inne hat oder ihm kein solcher angeboten werden kann.

Da solche Arbeitsplätze selten konkret benannt werden können, sind Arbeitsmarktrenten bei einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen eher die Regel als die Ausnahme.

Die Resterwerbsfähigkeit – 3 bis unter 6 Stunden täglich – wird oft durch die beim Versicherungsträger angestellten Ärzte beurteilt, aber auch durch externe ärztliche Gutachter. Dabei wird der Gutachter im Rentenantrags- und im Widerspruchsverfahren vom jeweiligen Versicherungsträger bezahlt. Die Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig, umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen. Insbesondere bei seltenen Krankheiten und bei Krankheiten, bei denen man z.B. mit bildgebenden oder anderen Verfahren nichts objektivieren kann, ist die Beurteilung schwierig. Vielfach folgen langwierige Rechtsstreitigkeiten, die oft vor den Sozialgerichten ausgetragen werden. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten wirkt es sich meist günstig aus, wenn der einzelne Rentenantragsteller sich fachkundige Unterstützung z.B. von einem Rentenberater oder Fachanwalt für das Sozialrecht holt.

Die volle Erwerbsminderung ist immer dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können ((§ 43 SGB VI).

Unabhängig von dieser quantitativen Grenze können aber auch bestimmte qualitative Einschränkungen zur vollen Erwerbsminderung führen, selbst dann, wenn bei Beachtung dieser Einschränkungen noch ein über drei- oder gar über sechsstündiges Leistungsvermögen vorliegt.

Zu solchen Einschränkungen gehören zum Beispiel die so genannte Wegefähigkeit, also die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können, oder die Summe vieler, ungewöhnlicher Einschränkungen, wie zum Beispiel auch die Notwendigkeit von für den Betrieb unüblichen Pausen. Kann die Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig ausgeübt werden, so liegt ebenfalls eine (volle) Erwerbsminderung vor.

Zu dem Thema “Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit” (hier unter drei Stunden) gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei der vorstehend angeführten „teilweisen Erwerbsminderung”.