Die neuen höheren Voraussetzungen:
Die neuen Definitionen stellen im Gegensatz zu der bisherigen Regelung weitaus höhere Anforderungen an die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Bisher erhielt ein Versicherter die Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der Vollrente), sofern ein Berufsschutz vorlag. Eine Berufsunfähigkeit lag bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande war, die erlernte (oder auch die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte) Berufstätigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben. Heute kann der Antragsteller (mit Ausnahme des (§ 240 Sozialgesetzbuch VI) auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. D.h. ein leitender Vorarbeiter könnte beispielsweise. noch als Kassierer an einer Sammelkasse für mindestens sechs Stunden täglich arbeiten und wäre somit in keiner Weise erwerbsgemindert.
Jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist – in Abgrenzung zur bisherigen Regelung – irrelevant. Im Normalfall muss vom Rentenversicherungsträger noch nicht einmal eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden.
Früher war der Normalfall, dass die Rente auf Dauer gezahlt wird. Der Ausnahmefall war, wenn eine Besserung wahrscheinlich war, dass die Rente nur auf Zeit gezahlt wurde. Arbeitsmarktrenten wurden immer als Zeitrente gewährt.
Seit dem 1. Januar 2001 ist die Zeitrente der Normalfall (zumindest ist dies vom Gesetzgeber so vorgesehen). Nur wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist, kann die Rente auf Dauer gewährt werden. Arbeitsmarktrenten werden immer auf Zeit gewährt. Die so genannte Wartezeit für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt fünf Jahre Versicherungszeit (Beitrags- und Ersatzzeiten).
Als weitere versicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung existiert die “3/5- Belegung”, d.h. das Vorliegen von mindestens 3 Jahren Pflichtbeiträgen im Zeitraum von 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich durch rentenrechtliche Zeiten u.a. Anrechnungszeiten. Hier kann eine Beratung sinnvoll sein.
Für Auszubildende (während der Ausbildung und bis zu sechs Jahre nach Beendigung der Ausbildung) oder bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gelten Sonderregelungen, so dass u.U. schon mit dem Eintritt in die Versicherung vom ersten Tag an Versicherungsschutz besteht ((§ 53 SGB VI).
Die Auszahlung bei einer zeitlich unbefristeten Bewilligung: hier beginnt die Rente mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgenden Monat.
Dies gilt allerdings nur, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird.
Die Auszahlung bei einer zeitlich befristeter Bewilligung: hier beginnt die Rente ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit ((§ 101 Abs 1 SGB VI).
Auch diese Regelungen beinhalten, gerade bei der zeitlich befristeten Bewilligung eventuell erhebliche finanzielle Ausfälle durch die spät einsetzende Auszahlung der Renten. Zusätzlich sind enge Fristen für die Bewilligung gesetzt, bei deren Verstreichen ein Anspruch ggf. ganz entfallen kann.
Will ein Versicherter neben dem Rentenbezug zusätzlich eine berufliche Tätigkeit ausüben oder wenn er Lohnersatzleistungen erhält, sind Einkommens-Höchstgrenzen zu beachten. Diese werden individuell berechnet und lösen nicht immer eine volle Kürzung aus. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes werden auch 3/4, 1/2 oder 1/4 Renten gezahlt.
Hier hat eine zusätzlich abgeschlossene private Berufsunfähigkeitsversicherung den Vorteil, dass sie im Leistungsfall keinen Hinzuverdienst dar stellt und somit keinerlei Einfluss auf die Leistungen des gesetzlichen Rententrägers hat. Genauso gut ist eine private Krankenversicherung, da durch sie viele Kosten gedeckt werden, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht gezahlt werden.
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