Die Risiken die in der gesetzlichen Unfallversicherung eingeschlossen sind, sind der Arbeitsunfall (auch Arbeitsunfälle im Straßenverkehr, z.B. bei Taxifahrern) einschließlich der so genannte Wegeunfall (Unfall auf dem unmittelbaren Weg von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit, in der Regel zum Wohnort des Versicherten und zurück) sowie eine Berufskrankheit (soweit diese in der Berufskrankheitenverordnung als solche anerkannt ist).

Das SGB VII bietet eine Definition des Versicherungsfalls. Hiernach sind Arbeitsunfälle Unfälle eines Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 (Versicherung kraft Gesetzes, Versicherung kraft Satzung, Freiwillige Versicherung) begründenden Tätigkeit (die versicherte Tätigkeit). Wobei der entstandene Gesundheitsschaden rechtlich wesentlich auf den Unfall selbst zurückgeführt werden muss.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Körperschaden oder zum Tod führen.

Ein Arbeitsunfall ist nicht automatisch jeder Unfall, der bei der Arbeit oder auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit eintritt. Es gibt keine generelle Formel. Vielmehr muss die versicherte Tätigkeit unter bestimmten, unter anderem von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, für den Eintritt des Unfalls verantwortlich sein. Hier gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen mit entsprechenden Urteilen und Besonderheiten.

Auch eine Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Arbeit auftritt, ist nicht automatisch eine Berufskrankheit. Der Gesetzgeber – und nicht die Unfallversicherungsträger – gibt eine nach Schädigungen (z.B. chemische Stoffe) sortierte Liste von bestimmten Erkrankungen heraus, die als Berufskrankheit in Frage kommen und anerkannt werden können.. An einige (z.B. bei der Einwirkung von Asbest) ist dabei ein Mindestmaß an schädigender Einwirkung geknüpft, an andere ein Zwang zur Aufgabe der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit (beispielsweise bei Hauterkrankungen).

Diese Liste wird durch einen Ausschuss von Sachverständigen erstellt, der auch Empfehlungen an die Bundesregierung abgibt, welche Art von Erkrankungen in diese Liste aufgenommen werden sollten. Bestimmte Erkrankungen können dann wie eine Berufskrankheit entschädigt werden. Sie stehen also noch nicht explizit auf dieser Liste, erfüllen aber bestimmte andere Kriterien. Einzelfallentscheidungen über die Anerkennung berufsbedingter Erkrankungen, die nicht in der Liste aufgeführt ist, sind möglich.

 

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