Die Gefährdung des Versicherungsschutzes
Für den Verlust von Ansprüchen bei Wegeunfällen ist ein möglicher Grund die Abweichung vom direkten (oder „unmittelbaren”) Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und eine Unterbrechung des Weges aus persönlichen Gründen, beispielsweise einem Einkauf. Nach einigen Gerichtsurteilen in diesem Zusammenhang können selbst nur kurze Unterbrechungen des eigentlichen Weges zu und von der Arbeit, ganz besonders wenn der Unfall während dieser Unterbrechung des unmittelbaren Weges eintritt, dazu führen, dass ein erfolgter Unfall nicht mehr als Wegeunfall anerkannt werden muss und damit alle Leistungen der gesetzlichen Versicherung verweigert werden können.
Unzutreffend ist allerdings die in manchen Unternehmen herrschende Rechtsauffassung, dass Mitarbeiter ihren Versicherungsschutz verlieren würden, wenn sie eine tägliche Arbeitszeit von maximal zehn Stunden überschreiten. Die gesetzlichen Regelungen zum „Wegeunfall” beziehen sich einzig und alleine darauf, dass der Versicherte sich auf dem (direkten) Weg zu oder – in diesem Fall – von der Arbeit befindet, nicht darauf, wie lange der Versicherte sich an seiner Arbeitsstelle befunden hat, bevor er einen Wegeunfall hatte.
Die Unfallversicherung ist unabhängig von der Schuld leistungspflichtig. Einschränkungen sind nur bei Vorsatz (z.B. bei einer vorsätzlichen Selbstverletzung eines Versicherten oder bei einer vorsätzlichen Missachtung von Vorschriften durch den Arbeitgeber) oder bei grober Fahrlässigkeit möglich, wobei dieser Umstand zumeist gerichtlich festgestellt wird.
Der Unfallversicherungsschutz kann auch durch den Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln gefährdet werden:
- Bei mäßigem Alkoholkonsum entfällt der Unfallversicherungsschutz, wenn der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Unfallursache ist.
Das bedeutet, dass z.B. ein mäßig alkoholisierter Mitarbeiter, der sich beim Hämmern auf den Daumen schlägt, einen Arbeitsunfall erleidet, da sich dieser Vorgang auch ohne Alkoholeinfluss ereignen könnte. Stürzt der Mitarbeiter bei gleichartigem Alkoholeinfluss die Betriebstreppe hinunter, da er alkoholbedingt das Gleichgewicht verloren hat, so stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Bei einem Verkehrsunfall wird bei absoluter Fahruntüchtigkeit grundsätzlich angenommen, dass der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Unfallursache sei.
- Liegt ein Vollrausch vor, so dass ein Arbeitnehmer zu keiner zielgerichteten Tätigkeit mehr in der Lage ist, wird er wie ein „Betriebsfremder” behandelt und verliert seinen Versicherungsschutz unabhängig von der konkreten Unfallursache.