Besonders gibt es für die gesetzlichen Rentenversicherungsträger weit aus mehr Möglichkeiten, Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern oder nur befristet zu bewilligen, als es bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung der Fall ist. Gerade nachdem hier Amtsärzte, die schließlich und letztendlich vom Auftraggeber der geforderten Untersuchung zur Erwerbsminderung besoldet werden, die nötigen Feststellungen anhand ihrer Untersuchungen treffen müssen. Unter diesen Umständen kann man aber vermuten, dass es hier nicht nur nach objektiv feststellbaren Kriterien zur Entscheidungsfindung kommt.
Zudem kommt es auch auf die vor dem Eintritt einer Erwerbsminderung geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung an, ob und wie hoch überhaupt eine Rente gezahlt wird, falls dies nach der vorstehend erwähnten Neuregelung vom Geburtsjahr her überhaupt noch der Fall sein kann.
Die Bedingungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich einzig auf Erwerbsminderungen, die nach den deren engen Vorschriften „während der Arbeit” oder auch noch „auf dem Weg zur Arbeit” geschehen sind. Wie erwähnt mit sehr restriktiven Einschränkungen, die genügend Gründe bieten, welche zu einer Leistungsverweigerung führen können.
Sicher kann man gegen eine auf falschen Gründen basierende oder den eingeräumten „Ermessensspielraum” zu wenig berücksichtigende Entscheidung Beschwerde einlegen und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht Klage, welches für die soziale Sicherung zuständig ist, erheben. Doch auch da ist der Ausgang nicht vorhersehbar. Im ungünstigsten Falle bleibt der Bescheid bestehen und es werden keine Leistungen erbracht.
Viele für den Versicherten relevante Details können bei einer privaten Berufsunfähigkeits-versicherung im Vertrag nach den eigenen Wünschen beziehungsweise dem eigenen Bedarf geregelt werden. Dies ist in den gesetzlichen Versicherungen generell nicht möglich.
Hier muss man damit rechnen, nach dem „Verweisungsprinzip”, wie es in alten Verträgen der Berufsunfähigkeitsversicherung ebenfalls sehr oft üblich war (siehe oben) eine andere Arbeit auferlegt zu bekommen, also „darauf verwiesen werden”, wenn keine hundertprozentige Erwerbsunfähigkeit vorliegt bzw. nachgewiesen werden kann. Dies geschieht dann mit teilweise erheblichen (nicht nur) finanziellen Nachteilen.. Dies kann in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vertraglich ausgeschlossen werden, bzw. ist in den meisten Tarifen heute so und anders nicht mehr enthalten.
Die Höhe der bezogenen Berufsunfähigkeitsrente kann beim privaten Versicherer – bedingt mit entsprechender Prämienhöhe – nach Wunsch versichert werden. Bei der gesetzlichen Versicherung gibt es hierzu keine Möglichkeit.
Wobei auch sofort ab Abschluss des privaten Versicherungsvertrages und geleisteter erster Beitragszahlung oder zum festgesetzten Termin des Versicherungsbeginns bereits ein vollständiger Schutz besteht. Hier gibt es keine terminlichen Ausschlussgründe wie bei den gesetzlichen Versicherungen
Demzufolge sollte derjenige, der sich seinen gewohnten Lebensstandard auch nach dem Eintritt einer Berufs- oder auch Erwerbsunfähigkeit (die bei privatwirtschaftlichen Verträgen eingeschlossen ist) sicher erhalten will, eine dementsprechende Absicherung mit dem Abschluss eines für seine Verhältnisse und Bedürfnisse geeigneten Vertrags einer Berufsunfähigkeitsversicherung gut überlegen. Denn wer sich auf die gesetzliche Versicherung verlässt, kann eben, wie bereits ausgeführt, schnell eine unangenehme Überraschung erleben. Nicht nur, dass Leistungen ganz oder teilweise versagt werden, es kann auch durch die gesetzlichen Regelungen vorkommen, dass man sich in einer Arbeit wieder findet, die nicht nur schlechter bezahlt ist, sondern auch nicht zu den Tätigkeiten gehört, die man eigentlich ausüben möchte.
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