Wichtige Vertragsregelungen

Die wichtigsten, für den Versicherten positiven Bestandteile eines Vertrages für eine Berufsunfähigkeitsversicherung:

  • Die „Sechs-Monats-Prognose”, die besagt, dass der Versicherungsnehmer für voraussichtlich sechs Monate (nicht drei Jahre wie oft in der Vergangenheit) berufsunfähig sein muss um in den Genuss einer Leistung zu kommen.
  • Der Verzicht auf die so genannte „abstrakte Verweisung”. Hier verzichtet der Versicherer darauf, den Versicherungsnehmer auf ähnliche Tätigkeiten zu verweisen, die ggf. noch ausgeübt werden können (Beispiel: ein Chirurg mit einer Handverletzung könnte noch als ärztlicher Gutachter arbeiten).
  • Eine Anerkennung ab Beginn der Berufsunfähigkeit, also eine rückwirkende Zahlung in den ersten sechs Monaten. Dies ist von Vorteil, da gerade in der Anfangsphase einer Berufsunfähigkeit häufig zusätzliche Behandlungskosten anfallen.
  • Eine Vereinbarung einer rückwirkenden Zahlung für mindestens drei Jahre bei einer verspäteten Meldung der Berufsunfähigkeit: Denn oftmals wird eine Erkrankung anfangs unterschätzt und niemand, auch nicht der behandelnde Arzt, rechnet mit einer dauernden Berufsunfähigkeit, da die Ursache zu Beginn noch verhältnismäßig behandelbar erscheint. Oder aber die Angehörigen eines selbst nicht mehr handlungsfähigen Versicherten wissen gar nicht, dass eine derartige Versicherung existiert.
  • Zinslose Beitragsstundung auf Antrag: Während der Versicherer über die Gewährung der Rente entscheidet, hat der Betroffene meist kein Einkommen. Gerade in dieser Phase wäre es schlecht, wenn der Versicherungsschutz verloren ginge, da die Beiträge nicht gezahlt werden können.
  • Die Nachversicherungsmöglichkeit, damit eine Erhöhung der vereinbarten Leistung ohne erneute Gesundheitsprüfung versichert werden kann. Dies kann anstatt einer „dynamischen” Versicherung vereinbart werden.
  • Eine klare Regelung für befristete Anerkenntnisse, und gleichzeitig auch
  • der Verzicht auf eine Nachprüfung während einer befristeten Anerkennung
  • Eine Begrenzung des Rücktrittsrechts der Gesellschaft auf fünf Jahre oder kürzer
  • Einen Verzicht auf § 41 VVG: Dieses Kriterium ist besonders wichtig, da dieser Paragraph des Versicherungsvertragsgesetzes einem Versicherer erlaubt, nachträglich von einem geschlossenen Vertrag zurück zu treten oder den Beitrag zu erhöhen, wenn bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das aber dem Versicherten ohne eigenes Verschulden nicht bekannt war. Wichtig ist vor allem, dass die Versicherungsbedingungen Kündigungs- und Beitragserhöhungsrecht aus diesem Grund ausschließen. War dem Versicherten aber dieser Umstand vor Vertragsabschluss nachweisbar bekannt, so kann der Vertrag vom Versicherer fristlos gekündigt werden!
  • Ein garantierter weltweiter Versicherungsschutz

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