Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann vor allem für behinderte Menschen schwierig sein. Im AAG hat der Gesetzgeber aber geregelt, dass Behinderte nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden dürfen. Das Gesetz ist am 18.08.2006 in Kraft getreten und wird sicher schnell zu neuen Produkten von Seiten der Versicherungsunternehmen führen.
Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) im Rahmen der privatwirtschaftlichen Berufsunfähigkeitsversicherungen kommt seit der Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes 1994 in Deutschland besondere Bedeutung zu:
In diesem Versicherungszweig findet ein solch intensiver Wettbewerb der Anbieter auf Basis der AVB statt, wie es bei keiner anderen Versicherungsform der Fall ist.
Die qualitativen Unterschiede sind somit sehr bedeutend, so dass ein reiner Prämienvergleich nur ein anfänglicher, recht gering einzuschätzender Anhaltspunkt für die Auswahl des günstigsten Versicherers bietet. Obwohl seit geraumer Zeit sogar Rating-Agenturen die einzelnen Vertragsbedingungen bewerten und dadurch einen Anhaltspunkt bieten können, muss sich jeder interessierte Kunde vor einem Vertragsabschluss selbst ein Bild machen, da die Urteile der Rating-Agenturen stets auch nur meist subjektive Ansichten darstellen können. Zudem es zwischen Rating-Agenturen und den Versicherungsgesellschaften oft bestehende Geschäftsbeziehungen gibt, die unter Umständen auch die Ratingergebnisse (für den Interessierten) negativ beeinflussen können.
Für Versicherungskunden hat die Entwicklung dieses Versicherungszweiges impositiven Sinn zu erweiterten Deckungszusagen von Seiten der Versicherer geführt, was an und für sich eine gute Nachricht ist. Die Kehrseite der Medaille könnte jedoch in einigen Jahren erst noch zum Vorschein kommen, wenn nämlich die Versicherer die versprochenen, erhöhten Leistungen tatsächlich erbringen müssen.
Diese so genannten erweiterten Deckungszusagen könnten im Einzelfall ohne eine dementsprechende versicherungsmathematische Kalkulation zugesichert worden sein, weil beispielsweise für neu übernommene Risiken (z.B. eine Terrordeckung) die statistischen Grundlagen bisher einfach fehlen.
Gleichzeitig verzichteten viele der Anbieter im Bedingungswettbewerb auf ihr ursprüngliches Recht zu einer Prämienanpassung (die eigentlich vom VVG her möglich ist) um dem Kunden die Sicherheit eines auf Dauer festen Beitrags zu bieten. Sind aber die Risiken von Seiten der Anbieter tatsächlich nicht ausreichend hoch kalkuliert, können die betroffenen Versicherer die dann eventuell erheblich erhöhten Kosten nicht durch Prämienanpassungen abfangen, was bei einem Versicherer mit sehr großen derartigen Vertragsbeständen bis zu seiner Zahlungsunfähigkeit führen kann. Durch die eigentlich generell einkalkulierten Sicherheitsmargen ist dieser Fall allerdings äußerst unwahrscheinlich.
Zudem würde für den Versicherten kein Nachteil entstehen, dessen Leistungsansprüche dann über die Auffanglösung “Protektor” aufgefangen werden. So besteht trotz dieses versicherungstechnischen Risikos des Versicherers für den Versicherten selbst kein Risiko. Ein Blick auf die Finanzkraft des Versicherers kann in diesem Zusammenhang trotzdem hilfreich sein. Auch hierfür gibt es unabhängige Rating-Agenturen.
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